Rhein-Main-Intensivpflege UG

Die Betreuung


Nach dem Pflegestärkungsgesetz II haben alle Pflegebedürftigen, die zu Hause versorgt werden und einen Pflegegrad haben, Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Um diese beziehen zu können, steht Ihnen der sogenannte Entlastungsbetrag zu. Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Zuschuss der Pflegeversicherung in Höhe von bis zu 125€ im Monat. Ziel der zusätzlichen Entlastungsleistung ist es, Ihre pflegenden Angehörigen im Pflegealltag zu unterstützen und Ihre Selbstständigkeit zu fördern.

Neben der Zweckgebundenheit gibt es weitere Kriterien, die Sie erfüllen müssen, um den Anspruch auf den Entlastungsbetrag geltend zu machen. Dazu gehören:

  • Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor
  • Die Pflege findet zu Hause statt
  • Das Entlastungsgeld wird zur Entlastung Ihres Angehörigen / Ihrer Pflegeperson oder zur Förderung Ihrer Selbstständigkeit genutzt

Der Entlastungsbetrag ist für jeden Pflegebedürftigen gleich hoch, unabhängig vom Pflegegrad.

Haben Sie Pflegegrad 1, können Sie den Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen wie beispielsweise die Unterstützung bei der Körperpflege beziehen.

Vorausgesetzt Sie haben mindestens Pflegegrad 2 und somit Anspruch auf Pflegesachleistungen (eine Dienstleistung), können Sie einen Teil der nicht voll ausgeschöpften Sachleistungen umwandeln und für Betreuungs- und Entlastungsangebote nutzen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie den Entlastungsbetrag in voller Höhe bereits eingesetzt haben, aber weiterer Bedarf an hauswirtschaftlicher Hilfe oder Betreuung besteht. Dann können Sie bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen.

Die Aufstockung des Entlastungsbetrags ist nur dann möglich, wenn Sie Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Wenn Sie Pflegegeld beanspruchen, ist die Aufstockung nicht möglich.

Für diese Angebote können Sie die zusätzlichen Entlastungsleistungen nutzen:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege

  • Verhinderungspflege

  • haushaltsnahe Dienstleistungen, z.B. Haushaltshilfe, Verpflegung, Einkäufe, Fahrdienste, Botengänge

  • Alltagsbegleitung z.B. Begleitung bei Arztbesuchen, gemeinsamer Besuch auf dem Friedhof

  • Pflegebegleiter, die die pflegenden Angehörigen bei der Betreuung unterstützen


Für diese Angebote können Sie die zusätzlichen Betreuungsleistungen nutzen:

  • familienentlastende Angebote
  • Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer
  • Besuchsdienste
  • Angebote der Beschäftigung & Aktivierung
  • sinnvolle Beschäftigung (Lesen, Gesellschaftsspiele, Kochen oder Backen)
  • Mobilisation unter Begleitung
  • spezielle Angebote zur Beschäftigung von Demenzkranken


Vielen Familien geht es insbesondere darum, dass ihre zu pflegenden Angehörigen Gesellschaft haben, Unterstützung im Haushalt bekommen und im Notfall jemand vor Ort ist.

Sofern Sie den monatlichen Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen nicht voll ausschöpfen, wird der verbliebende Betrag jeweils auf den darauffolgenden Kalendermonat übertragen. Leistungen, die Sie am Ende eines Kalenderjahres nicht benötigten, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Anschließend verfällt der Restbetrag des Entlastungsgeldes endgültig.

Der Entlastungsbetrag wird nur dann gewährt, wenn Sie auch tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen haben. Das heißt, Sie tragen die Kosten für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zunächst selbst und reicht im Nachgang die entsprechenden Rechnungen bei der zuständigen Pflegekasse ein. Aus dem Grund wird der Entlastungsbetrag nicht bar ausgezahlt. Damit die Kosten durch die Pflegeversicherung erstattet werden, verlangt sie Rechnungen und Quittungen der in Anspruch genommen Leistungen.

In der Praxis überfordert das Prozedere der Vorkasse viele Versicherte. Um Ihnen den bürokratischen Aufwand zu ersparen, können Sie Ihren Anspruch an uns als Pflegedienst (Sachleistungserbringer) abtreten. Dazu bedarf es einer Abtretungserklärung, die Sie unterschreiben müssen. Damit wird der Anspruch an uns abgetreten, sodass die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen direkt mit uns abrechnen kann.

Wenn Sie also Betreuungs- oder Entlastungsleistungen mit uns als Anbieter nutzen, sorgen Sie dafür, dass die zuständige Pflegekasse den Zuschuss für die zusätzliche Entlastungsleistung auch direkt an uns überweist. Dafür setzen wir zusammen mit Ihnen eine Abtretungserklärung auf. Dies ist eine übliche Vorgehensweise der Pflegedienste, die Ihnen viel Arbeit erspart. Selbstverständlich arbeiten wir mit Ihnen Hand und Hand zusammen und setzen Sie über alles ins Bild.

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